Constans - Qualitätsfenster aus Polen

Der Hersteller von Fenstern und Haustüren

AVB Unternehmen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
gültig für zivilrechtliche Verträge, abgeschlossen von der Gesellschaft
Constans Sp.z o.o. mit dem Sitz in Kłodawa
KRS Nr. 0000061152

  1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (weiter genannt als AVB) bestimmen die Grundsätze für Abschließen von Kaufverträgen für Waren, deren Hersteller die Gesellschaft Constans sp. z o.o. mit dem Sitz in Kłodawa, ul. Gorzowska 11 (Polen) ist. Diese AVB bilden einen integralen Bestandteil von allen durch Constans abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträge (ohne Verträge mit Konsumenten).
  2. AVB werden dem Käufer vor Vertragsabschluss in schriftlicher Form im Sitz der Firma Constans zur Verfügung gestellt und sind auch auf der Internetseite unter www.constans.de (Menu Service) zugänglich.
  3. Diese AVB regeln in einer exklusiven Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des Kaufvertrages, dessen eine Seite Firma Constans ist. Der Ausschluss oder die Änderung von AVB erfordern die Schriftform von beiden Vertragsparteien, unter Androhung der Nichtigkeit.
  4. Definitionen der in Allgemeine Verkaufsbedingungen beinhalteten Begriffe:

    a) Verkäufer – Constans sp. z o.o., ul. Gorzowska 11, Kłodawa , NIP: 599-27-35-261, KRS Nr. 0000061152

    b) Käufer – eine juristische Person, Organisationseinheit ohne juristische Persönlichkeit und eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, die kein Konsument ist.

    c) Konsument – natürliche Person, die einen mit ihrem Gewerbe oder Beruf direkt nicht verbundenen Vertrag abschließt oder eine natürliche Person, die einen Vertrag schließt, der in direktem Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit steht, aber der Inhalt des Vertrages hat keinen Bezug auf den Beruf dieser Person.

    d) Zahlungsfrist – der Tag, an dem der Rechnungsbetrag für die verkaufte Ware fällig wird.

    e) Ware – die von Constans angebotenen beweglichen Sachen.

    f) Bestellung – eine vom Käufer in schriftlicher Form abgegebene Erklärung, die der Firma Constans zugestellt wird, mit folgenden Einzelheiten: Name der bestellten Ware, Warenmenge, volle Daten des Käufers, die zur richtigen Identifizierung des Käufers notwendig sind, wie: Firmenname, die Form der Gewerbeausübung, KRS-Nummer mit der Eintragung ins Handelsregister, Steueridentifikationsnummer, die erwartete Realisierungsfrist der Bestellung und Abnahmestelle der Ware.

    g) Auftragsbestätigung – schriftliche Bestätigung des Verkäufers als Annahme der Bestellung des Käufers, die eine Bestätigung der in der Bestellung angegebenen oder während der Verhandlungen verabredeten Abwicklungsbedingungen des Auftrages beinhaltet. Einen integralen Teil der Auftragsbestätigung bilden die technischen Zeichnungen und Skizzen im Sinne des Punkts 4 h).

    h) Skizzen und Fertigungszeichnungen – Zeichnungen, auf deren Grund die wesentlichen technischen Einzelheiten der Auftragsdurchführung festgestellt werden können, insbesondere Abmessungen, Richtung und Weise, wie die Tür oder das Fenster geöffnet werden soll.

  5. Die sich auf der Internetseite von Constans, in Katalogen, Broschüren, Flyer, Werbungen und anderen Informationsträger befindlichen Informationen bedeuten kein Angebot im Sinne der Vorschriften des Zivilgesetzbuches sogar, wenn auf diesen ein Preis aufgetragen wird, der in diesem Fall als ein Informationselement über die Ware zu betrachten ist.
  6. Die Bedingung des wirksamen Vertragsabschlusses ist die Erteilung vom Käufer eines Auftrages und eine schriftliche vom Verkäufer ausgestellte Annahme dieses Auftrages in Form einer von beiden Vertragsparteien abgestimmten Auftragsbestätigung. Die Vertragsparteien schließen die Möglichkeit aus, Aufträge oder deren Änderungen sowie die Auftragsbestätigungen in mündlicher Form auszustellen.
  7. Wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung der Bestellung ausgestellt wird, bedeutet das, dass der Vertrag nicht abgeschlossen wird.
  8. Änderung oder Stornierung der Bestellung durch die andere Vertragspartei bedarf der schriftlichen Zustimmung von Constans, die von der Annahme durch den Käufer einer Ausgleichspflicht der von Constans zur Abwicklung des Auftrages getragenen Kosten abhängig sein kann.
  9. Firma Constans wird von der Haftung wegen Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrages entbunden, falls diese auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: Auftreten einer höheren Gewalt, solcher wie anormale Wetterbedingungen, die die Produktionstätigkeit unmöglich machen, Brand, Generalstreiks, Änderung der Zoll- oder Importvorschriften inklusive insbesondere Einschränkungen in Warenverkehr mit gewissen Ländern oder geographischen Gebieten, Einstellung von Devisentransfer, Energieeinschränkungen, von der Regierung der in Polen im Zusammenhang mit der Epidemie auferlegte Beschränkungen, die die Fähigkeit zur Durchführung von Produktionstätigkeiten beeinträchtigen.
  10. Die von Constans angegebenen Preisen sind immer als Nettopreise zu verstehen, zu den die Mehrwertsteuer laut dem am Tage der Rechnungsausstellung geltenden Steuersatz zugerechnet wird.
  11. Beim Mangel von abweichenden Vereinbarungen gilt die im Vertrag bestimmte Versandweise oder Abnahme der Ware, in Standardverpackung von Constans.
  12. Als Zahlungstag wird der Buchungstag der Einzahlung auf Bankkonto der Firma Constans, angegeben an der Rechnung oder Tag der Barzahlung, anerkannt.
  13. Die Nichtbezahlung der Forderung in dem an der Rechnung angegebenen Termin berechtigt Constans, bei einer Auftragsabwicklung bestehend aus mehreren Lieferungen, weitere Warenlieferungen sowie die Ausführung der bestätigten Aufträge ohne irgendwelche Rechtsfolgen, einzustellen.
  14. Die Einreichung einer Mängelanzeige entbindet den Käufer von der Zahlungspflicht für die Ware in der auf der Auftragsbestätigung festgestellten Frist nicht.
  15. Falls der Käufer die Ware im vereinbarten Termin nicht abnimmt oder erklärt, dass er die Ware zu diesem Termin nicht abnehmen kann, ist der Verkäufer berechtigt, den Käufer mit Pauschalkosten aus diesem Grund zu belasten. Sollte die Verzögerung in der Warenabnahme 30 Arbeitstage überschritten haben oder der Käufer verweigert die Abnahme der Ware, werden die aus diesem Grund entstandenen Kosten durch die Firma Constans dem Käufer in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Reklamationsverfahren.
  16. Der Käufer ist unbedingt verpflichtet, unverzüglich bei der Abnahme, nicht später als am Liefertag, jedenfalls vor der Montage, die Richtigkeit der gelieferten Ware mit der Bestellung in Bezug auf Menge und sichtbare Mängel (Scheiben oder Profilbrüche, Kratzer und andere mechanische Beschädigungen) sowie die Außenabmessungen zu überprüfen. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für die etwaige Montage der Ware ohne vorherige Prüfung der Qualität und der Übereinstimmung mit dem Vertrag.
  17. Jegliche Ansprüche in Bezug auf die Qualität der Ware hat der Käufer innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Abnahmedatum, unter Androhung des Verlustes der Entschädigungsansprüche, schriftlich an Constans zu melden.
  18. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung, unabhängig von Lagerungs- oder Einbauort der Ware vor.
  19. Die Haftung von Constans aufgrund der Gewährleistung ist gemäß Art. 558 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen. Für die mit dem Vertrag umfasste Ware gewährt die Firma Constans eine Garantie, laut den Garantiebedingungen, die auf der Internetseite www.constans.de (Menu Service) zu finden sind.
  20. Anzuwendendes Recht für die Umsetzung der Verträge, bei den die Allgemeine Verkaufsbedingungen ihre Anwendung finden, ist das polnische Recht. Der Entscheidungsort im Streitfall ist das ordentliche Gericht, zuständig laut dem Sitz der Firma Constans.

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